Anfragen Stadtrat

Anfrage Erhaltungszustand der Robotron-Kantine (AF1377/21)

Sehr geehrter Herr Löser,
zu Ihrer Anfrage erlaube ich mir zunächst den Hinweis, dass meiner Ansicht nach kein Anspruch auf Beantwortung nach § 28 Abs. 6 SächsGemO besteht, weil die Anfrage keine einzelne Angele
genheit der Gemeinde betrifft.
Die Anfrage ist ohne Bezug zu einem konkreten Lebenssachverhalt auf die Information über den aktuellen baulichen Erhaltungszustand, etwaige Vandalismusschäden, Stand nicht näher bezeichneter Verhandlungen mit den Eigentümern und etwaige Gespräche mit nicht näher ezeichneten Nutzern über eine Nutzung /Sanierung der ehemaligen Robotron-Kantine gerichtet. Zeitlich ist die Anfrage lediglich insoweit eingegrenzt, als der im Zeitpunkt der Fragestellung aktuelle Stand erfragt wird. Diese Eingrenzung erfüllt m. E. nicht die vom Sächsischen berverwaltungsgericht entwickelte Definition einer einzelnen Angelegenheit als „konkreter Lebenssachverhalt“ (SächsOVG, Urt. V. 7. Juli 2015, 4 A 12/14, Rn. 28:). Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden sein. Zur erforderlichen Qualität dieser inhaltlichen Verbindung verweise ich auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2020 (7 K 1901/18, 7 K 2106/18, 7 K 2505/18; alle noch nicht rechtskräftig).
Allgemeine Sachstandsberichte, Gesamtüberblicke oder gar Prüfaufträge kann ein einzelnes Stadtratsmitglied m. E. nicht über das Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO beauftragen. Vielmehr bedürfte es insoweit m. E. bei bereits in der Verwaltung vorhandenen Informationen der Anfrage eines Fünftels der Stadtratsmitglieder bzw. bedürfte es bei erst noch anzustellenden Prüfungen sogar eines Beschlusses des Stadtrates oder eines beschließenden Ausschusses.
Soweit ich jedoch ein eigenes Interesse an der Beantwortung der von Ihnen aufgeworfenen Frage habe, beantworte ich diese – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Bindungswillen für
künftige vergleichbare Konstellationen – dennoch wie folgt:

1. „Wie ist der aktuelle Erhaltungszustand der Robotron-Kantine?“
Die ehemalige Robotronkantine befindet sich in Privatbesitz, sie ist nicht Eigentum der Landeshauptstadt Dresden. Die Landeshauptstadt Dresden hatte 2019 in Vorbereitung der Erarbeitung einer Nutzungskonzeption für die ehemalige Robotronkantine als Projekt für die Kulturhauptstadtbewerbung 2025 letztmalig den Bauzustand beurteilt. Aussagen zum aktuellen Bauzustand kann nur der Eigentümer machen.

2. „Ist es zutreffend, dass großflächig Vandalismusschäden zu beobachten sind?“
Es sind augenscheinlich Vandalismusschäden zu beobachten.

3. „Wie ist der Verhandlungsstand mit den Grundstückseigentümern? Mit welchen Nutzern ggf. Gespräche über eine Sanierung/ Nutzung des Gebäudes geführt?“
Die Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer hinsichtlich eines Erwerbs des Grundstückes wurden im Sommer 2020 eingestellt. Die für den Grundstückserwerb vorgesehen finanziellen Mittel wurden bereits für die Finanzierung anderer prioritärer Projekte der Landeshauptstadt Dresden verwendet.

Mit freundlichen Grüßen
Dirk Hilbert

Anfrage Skateranlagen In Dresden (AF1378/21)

Sehr geehrter Herr Löser,

zu Ihrer Anfrage erlaube ich mir zunächst den Hinweis, dass meiner Ansicht nach kein Anspruch auf Beantwortung nach § 28 Abs. 6 SächsGemO besteht, weil die Anfrage keine einzelne Angelegenheit der Gemeinde betrifft.
Die Anfrage ist ohne Bezug zu einem konkreten Lebenssachverhalt auf die Information über den Umsetzungsstand eines Stadtratsbeschlusses zur Einrichtung und Förderung von Skateranlagen, etwaige geeignete städtische Grundstücke sowie etwaige städtische oder private Planungen von Skateranlagen gerichtet. Zeitlich ist die Anfrage lediglich insoweit eingegrenzt, als der im Zeit punkt der Fragestellung aktuelle Stand erfragt wird. Diese Eingrenzung erfüllt m. E. nicht die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entwickelte Definition einer einzelnen Angelegenheit als „konkreter Lebenssachverhalt“ (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015, 4 A 12/14, Rn. 28: „Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche
Verbindung vorhanden sein.“). Zur erforderlichen Qualität dieser inhaltlichen Verbindung verweise ich auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2020 (7 K 1901/18, 7 K2106/18, 7 K 2505/18; alle noch nicht rechtskräftig).
Allgemeine Sachstandsberichte, Gesamtüberblicke oder gar Prüfaufträge kann ein einzelnes Stadtratsmitglied m. E. nicht über das Fragerecht nach § 28 Abs. 6 SächsGemO beauftragen.
Vielmehr bedürfte es insoweit m. E. bei bereits in der Verwaltung vorhandenen Informationen der Anfrage eines Fünftels der Stadtratsmitglieder bzw. bedürfte es bei erst noch anzustellenden Prüfungen sogar eines Beschlusses des Stadtrates oder eines beschließenden Ausschusses.
Soweit ich jedoch ein eigenes Interesse an der Beantwortung der von Ihnen aufgeworfenen Frage habe, beantworte ich diese – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Bindungswillen für künftige vergleichbare Konstellationen – dennoch wie folgt:“

„Der Abriss der selbst errichteten Skateranlage durch den Grundstückseigentümer am Trinltatlsplatz in Dresden-Johannstadt wurde mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen.
Zum Thema Skaterplätze erlaube ich mir folgende Fragen zu stellen:

1. Wie ist der Stand der Umsetzung des Stadtratsbeschlusses „Skaterplätze in Dresden einrichten und fördern“ (A0562/19)?“
Der Antrag A0562/19 „Skaterplätze in Dresden einrichten und Fördern“ wurde mit dem Antrag A0523/18 „Eine neue Skateanlage für die Johannstadt“ in der Stadtratssitzung am 27. Mai 2019 zusammengeführt. Einen Beschluss gibt es daher nur zum Antrag A0523/18, über dessen Umsetzung regelmäßig berichtet wird, zuletzt am 22. Februar 2021. Die Beschlusskontrollen dazu sind im Ratsinformationssystem einsehbar.
2. „Plant die Stadtverwaltung in Zukunft kommunale Skateranlagen zu errichten?“
Sport und Bewegung sind Bestandteil der Lebensqualität der Dresdnerinnen und Dresdner. Daher hat der Dresdner Stadtrat im April 2019 die Sportstrategie 2030 beschlossen. In diesem Strategiepapier wird auch auf den Bedarf an Skateanlagen aufmerksam gemacht. Neue Standortewerden hier für die Stadtbezirke Neustadt und Klotzsche ausgewiesen. Zudem ist es Ziel eine Skatehalle zu errichten. Um den Bedarf für die Errichtung von Skateanlagen stadtweit zu ermitteln, ist es vorgesehen, ein Dresdner Skatekonzept zu erarbeiten. Voraussichtlich Ende 2022 wird dieses Skatekonzept als Grundlage für städtisches Handeln dienen.
3. „Gibt es geeignete städtische Grundstücke, die Skatern temporär oder dauerhaft zur Eigennutzung überlassen werden können?“
Geeignete Grundstücke werden im Rahmen der Erarbeitung des Skatekonzeptes ermittelt. Bis her sind uns keine Flächen bekannt. Für die Nutzung einer Anlage ist eine Baugenehmigung erforderlich. Dazu wird Insbesondere der Lärmschutz beachtet. Skateanlagen erfordern einen Abstand zur Wohnbebauung von mindestens 100 Metern. Bei einer Lage im Außenbereich muss die Versiegelung an anderer Stelle ausgeglichen werden. Unter diesen Prämissen ist es schwer, geeignete Flächen zu finden. Eine Eigennutzung einer Fläche kann nur im Rahmen der städtischen Verkehrssicherungspflicht erfolgen, die Einhaltung von Normen muss gewährleistet werden.
4. „Hat die Stadtverwaltung Kenntnis über die künftige Errichtung privat betriebener Skateranlagen/Skaterparks in Dresden? Wo würden diese errichtet?“
Der Stadtverwaltung Dresden ist bekannt, dass die Eisenbahner Wohnungsbaugenossenschaft eG einen Skatepark am Omsewitzer Ring errichtet hat und betreibt. Vorgesehen ist es, den vorhandenen Skatebereich, der für Trail Bike, Skateboard und BMX geeignet ist, mit weiteren Bewegungsangeboten zu ergänzen.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage Brunnen auf dem Neustädter Markt (AF1543/21)

Sehr geehrter Herr Löser,
zu Ihrer Anfrage erlaube ich mir zunächst den Hinweis, dass hinsichtlich der Fragen 2 bis 4 kein Anspruch auf Beantwortung nach § 28 Abs. 6 SächsGemO besteht, weil die Anfrage insoweit keine einzelne Angelegenheit der Gemeinde betrifft.
Die Fragen 2 bis 4 sind auf einen ganz allgemeinen Überblick über etwaige künftige Sachverhalte gerichtet. Derartige Konstellationen erfüllen m. E: nicht die vom Sächsischen Oberverwaltungs gericht entwickelte Definition einer einzelnen Angelegenheit als „konkreter Lebenssachverhalt“ (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015, 4 A 12/14, Rn. 28: „Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden sein.“). Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Bezug der Anfrage zu einem ganz bestimmten Ereignis, Vorfall oder Geschehen erforderlich; vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 6. November 2013 (1 K 549/13). Daran fehlt es hier.
Soweit ich jedoch ein eigenes Interesse an der Beantwortung der von Ihnen aufgeworfenen Anfrage habe, beantworte ich diese – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Bindungswillen für künftige vergleichbare Konstellationen – dennoch wie folgt:

„Der sächsische Landtag hat im aktuell beschlossenen Haushalt 500.000 Euro für die denkmalgerechte Sanierung der seit längerem stillgelegten „Krachtbrunnen“ auf dem Neustädter Markt In Dresden beschlossen. In diesem Zusammenhang bitte Ich um die Beantwortung der folgenden Fragen.
1. Hat die Stadt Dresden die Fördermittel beim Freistaat Sachsen bereits beantragt?“
Die Landeshauptstadt Dresden hat Kontakt zum Fördermittelgeber aufgenommen, um die Antragsstellung abzustimmen. Mit dem derzeitigen Planungsstand Grundlagenermittlung/Materialuntersuchung) ist eine qualifizierte Antragstellung nicht möglich.
2. „Wann ist mit der Sanierung des Brunnens zu rechnen? ist die Sanierung beider Brunnen geplant?“
Bei einer kurzfristigen Klärung der Finanzierung und des Leistungsumfanges kann, sofern keine weiteren Verzögerungen auftreten, der Baubeginn im zweiten Halbjahr 2022 liegen.
3. „In welcher Höhe wird die Stadt Eigenmittel zur Sanierung einsetzen müssen?“
Der genaue Finanzbedarf für die Landeshauptstadt Dresden soll in einer Vorlage dargestellt werden. Pro Brunnen ist mit Kosten von rund 1,5 Millionen Euro zu rechnen. Beim gleichzeitigen Bau beider Brunnen können Spareffekte unter anderem für Baustelleneinrichtung und Nachfertigung von Teilen eintreten.
4. „Gibt es dazu seitens des OB einen Finanzierungsvorschlag?“
Die Finanzierung ist im Doppelhaushalt 2021/2022 nicht enthalten. Aus diesem Grund soll eine Vorlage die Finanzierung sichern.